Ausgleichsabgabe
Für unsere Kunden in Industrie, Handel
und öffentlicher Verwaltung sind wir ein zuverlässiger Partner,
der mit hoher Qualität und effizienter Unternehmensführung
vielseitige Produktion und Dienstleistung garantiert. An unserem Unternehmensanspruch
lassen wir unsere Kunden Anteil nehmen: Durch die gesetzlich verankerte
Möglichkeit, 50% der Arbeitsleistungen auf die Ausgleichsabgabe
anzurechnen, bieten wir Ihnen einen einzigartigen wirtschaftlichen
Vorteil.
Information
zur Ausgleichsabgabe
Fordern Sie hier die Information zur Ausgleichsabgabe an.
Hier können Sie die Broschüre Rehabilitation
als PDF-Datei (Größe: 916 KB) downloaden.
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Ausgleichsabgabe
Ausgleichsabgabe müssen diejenigen Arbeitgeber bezahlen, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als 5 Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigten.
Höhe der Ausgleichsabgabe:
Für jeden nicht besetzten Pflicharbeitsplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 105 bis 260 € zahlen. Die Höhe ist davon abhähgig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.
Pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz werden fällig
105 € bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent
180 € bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
260 € bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent
Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz.
105 €, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflicharbeitsplatz
105 €, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
180 €, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
( Alle Angaben beziehen sich auf jahresdurchnittliche Monatswerte ) |